
Jana Haubenreißer
Kinderschutzbeauftragte des SportClub Berlin-Köpenick e.V.

Grit Quernheim
Kinderschutzbeauftrage im Landesruderverband Berlin e.V.

Meral Molkenthin
Kinderschutzbeauftragte im Landessportbund Berlin
Der SportClub Berlin-Köpenick setzt sich gezielt mit dem Thema Kinder- und Jugendschutz auseinander. Auf diese Weise wollen wir verhindern, dass insbesondere Kinder und Jugendliche in unserem Verein psychische, körperliche oder sexualisierte Gewalt erleben. Wir wollen gemeinsam Rahmenbedingungen schaffen, die Grenzverletzungen, Übergriffe und Straftaten verhindern. Der SportClub Berlin-Köpenick soll Kindern und Jugendlichen einen Ort bieten, an dem sie sich wohlfühlen, den sie gern aufsuchen und an dem sie Freude erleben und Freunde finden. Trotz all des (leistungs-)sportlichen Anspruchs sollen ihre Bedürfnisse, Wünsche und Eigenheiten Leitplanken unseres Handelns sein, sowohl als Vorstandsmitglieder und als Trainerinnen und Trainer. Jedes einzelne Mitglied dieses Vereins kann dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche sich bei uns gut aufgehoben und wohlfühlen, aber auch dass sie sicher sind.
Wir informieren daher alle minderjährigen Aktiven, Mitglieder und Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte von minderjährigen Mitgliedern über dieses Konzept und wo sie sich im Ernsƞall hinwenden können.
Der Vorstand hat auf der Sitzung am 5. November 2024 das Schutzkonzept beschlossen und am 30. März 2025 in der Mitgliedervollversammlung vorgestellt.
1. Satzung und Ordnung des SportClub Berlin-Köpenick
Der SportClub Berlin-Köpenick hat den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vereinsleben der Satzung festgeschrieben. Der Wortlaut ist:
„Der SportClub Berlin-Köpenick verurteilt jegliche Form gewaltätiger Übergriffe und sexualisierter Gewalt insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen. Schwerwiegende und strafrechtlich relevante Verstöße führen zum Vereinsausschluss.“
Der SportClub Berlin-Köpenick verpflichtet sich fortan stets eine kinderschutzbeauftragte Person im Amt zu haben und ihre ausreichende Schulung und Fortbildung sicherzustellen. Alle Vorsitzenden und Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen sich für die Umsetzung dieser Ordnung stark machen sowie zu Beginn ihrer Amtszeit den Ehrenkodex des Deutschen Ruderverbandes unterzeichnen. Das Kinderschutzkonzept wird ab sofort Neumitgliedern als Ausdruck oder pdf überreicht und steht überdies künftig allen Mitgliedern freizugänglich unter scbk.de zur Verfügung.
2. Eignung und Qualifizierung von Trainerinnen und Trainern/ Übungsleitenden
Für die Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleitende ist es besonders wichtig, dass sie die Rechte der Aktiven kennen und schützen. Sie verpflichten sich mit Beginn der Betreuung von Kindern und Jugendlichen das Kinderschutzkonzept anzuerkennen sowie sich an darin formulierte Regelungen zu halten.
Alle Personen, die im SportClub Berlin-Köpenick Kinder und Jugendliche während eines Trainings, Trainingslagers oder während eines Sportwettkampfes betreuen möchten, müssen vorher den Ehrenkodex des Deutschen Ruderverbandes unterzeichnen. Das gilt auch für Vertretungseinsätze oder kurzfristige bzw. nicht lange andauernde Übungsleitertätigkeit. Dies betrifft auch Eltern und Erziehungspersonen der Kinder und Jugendlichen, die für Wettkämpfe Personentransport oder ähnliche Unterstützung durchführen möchten.
Alle Personen, die im SportClub Berlin-Köpenick langfristig Kinder und Jugendliche betreuen, müssen umgehend ein erweitertes Führungszeugnis beantragen und schnellstmöglich dem Vorstand vorlegen (Vorlage wird dokumentiert), sowie alle fünf Jahre erneut aktualisiert vorweisen.
Alle Personen, die die im SportClub Berlin-Köpenick langfristig Kinder und Jugendliche betreuen, müssen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Kinderschutzschulung des Landessportbundes, des Deutschen Ruderverbandes oder eines Landesruderverbandes Berlin belegen. Diese Schulung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
Alle Personen, die im SportClub Berlin-Köpenick langfristig Kinder und Jugendliche betreuen, werden zudem ermuntert zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Trainerlizenz zu erwerben.
3. Die Kinderschutzbeauftragte
Die Kinderschutzbeauftragte Person wird vom Vorstand ernannt. Sie hat umfangreiche Fortbildungen im Bereich Kinderschutz wie zum Beispiel beim Landessportbund absolviert, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt, den Ehrenkodex des Deutschen Ruderverbandes unterzeichnet und idealerweise eine Trainerlizenz sowie Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
Alle Mitglieder, aber auch Eltern können die Kinderschutzbeauftragte jederzeit ansprechen oder anschreiben. Sie ist Ansprechperson, wenn jemandem selbst etwas passiert ist, wenn etwas verunsichert, traurig macht oder verletzend ist. Sie kann aber auch kontaktiert werden, wenn jemand dies bei anderen Personen im Vereinsalltag beobachtet hat.
Die Kinderschutzbeauftragte kann nur schützend helfen, wenn sie etwas weiß. Deshalb steht sie immer für Gespräche zur Verfügung, explizit dann, wenn sich jemand in unserem Verein belästigt oder von körperlicher, sexualisierter oder psychischer Gewalt betroffen fühlt.
Die Kinderschutzbeauftragte geht mit Informationen vertrauensvoll und behutsam um. Das heißt, sie bleibt diskret und verschwiegen. Sie handelt unabhängig vom Vorstand. Sie tauscht sich gegebenenfalls mit Kinderschutzfachkundigen aus dem Landessportbund oder dem Landesruderverband aus.
Die Kinderschutzbeauftrage ist in allererster Linie Ansprechperson sowie Koordinatorin, sie hat keine Weisungsbefugnis. Entscheidungen, die auf Basis von Verdachtsfällen getroffen werden müssen, hat der Vorstand zu fällen, nicht die Kinderschutzbeauftragte. Sie steht aber dem Vorstand beratend zur Seite.
Die Kinderschutzbeauftragte hat überdies die Aufgabe, die Präventionsmaßnahmen im Verein zu steuern.
- Sie sorgt dafür, dass das Kinderschutzkonzept aktuell bleibt und überprüft es mindestens alle 3 Jahre. Die Überarbeitung wird in Anhang A2 notiert.
- Sie sichtet jedes Führungszeugnis das für Betreuende, Übungsleitende oder Trainerinnen und Trainer vorgelegt wird, um es zu prüfen.
- Sie erinnert den Vorstand an seine Pflicht, darauf zu achten, dass kein Führungszeugnis älter als fünf Jahre sein darf.
- Sie stellt sich auf Informationstreffen den Eltern vor.
- Sie zeigt bei Veranstaltungen des Vereins und im Vereinsalltag Präsenz, um den Kindern und Jugendlichen ausreichend bekannt zu sein und auch spontan für Gespräche zur Verfügung zu stehen.
- Sie unterstützt die Trainingsgruppen bei der Entwicklung von Verhaltensregeln für den Umgang miteinander.
- Sie organisiert Schulungen für Aktive und das Trainerteam oder erinnert letztere an die Teilnahmen an Fortbildungen.
4. Unser Verhaltenskodex
Die folgenden Verhaltensregeln gelten für alle ehren-, neben- und hauptamtlich tätigen Personen in unserem Verein, die Kinder und Jugendliche betreuen oder beaufsichtigen.
Vereinsverantwortliche Personen...
- äußern sich nicht diskriminierend über die Herkunft, die sexuelle Idendität, das Aussehen, die Religion oder ähnliches. Solche Äußerungen werden von Kindern, Jugendlichen und Aktiven jeden Alters angemahnt
- ermöglichen ein respektvolles Klima im Miteinander. Kinder, Jugendliche und andere Aktive werden nicht beleidigt, erniedrigt oder sexualisierter Sprache ausgesetzt
- halten den Zugang zu Trainingsstätten offen, besonders bei Einzeltrainings werden keine Türen geschlossen
- halten bei Bild- und Videoaufnahmen das Datenschutzgesetz ein und holen die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendlichen ein
- respektieren die persönlichen Grenzen jedes einzelnen Menschen, also auch den privaten Bereich und ganz persönliche Angelegenheiten
- nehmen keine Kinder und Jugendlichen mit in ihre Privatbereiche, wie Haus, Garten, Wohnung oder Umkleidekabine der Trainerin oder des Trainers
- duschen nicht gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen
- übernachten nicht mit Kindern und Jugendlichen allein in einem Raum (z.B. bei Auswärtsregatten oder in Trainingslagern)
- haben keine Geheimnisse mit Kindern und Jugendlichen
- geben keine Geschenke an Kinder und Jugendliche, die nicht mit dem Team abgesprochen sind
- haben keinen körperlichen Kontakt gegen den Willen der Kinder und Jugendlichen
- haben keine sexuelle Beziehung zu Sportlerinnen und Sportlern, die jünger als 18 Jahre sind
- schenken keinen Alkohol an Minderjährige aus, animieren oder drängen sie (unabhängig von gesetzlichen Altersvorgaben) nicht zum Konsum
- animieren oder drängen Minderjährige nicht zum Konsum von Tabak, Cannabis oder anderen Rauschmitteln
5. Risikoanalyse und Maßnahmen zum Risikomanagement
Um ausreichend präventiv handeln zu können und Schwachstellen im Vereinsleben und Bootshaus festzustellen, haben wir eine Risikoanalyse durchgeführt sowie Regelungen, Maßgaben und Lösungen formuliert, um diese möglichen Risiken in unterschiedlichen Bereichen des Vereinsalltags begegnen und damit Kinder und Jugendliche schützen zu können.
Wir haben dabei verschiedene Aspekte im Vereinsleben beleuchtet. Sei es die Organisation des Vereins im Allgemeinen, also Strukturen des Vorstandes und der Mitsprache und Transparenz, als auch das Vereinsklima, der Umgang miteinander, die Kommunikation zwischen dem Rudernachwuchs und Erwachsenen im Bootshaus, oder auch konkret die Kommunikation über Soziale Medien und potenzielle Risiken auf Auswärtswettkämpfen oder Vereinsfesten.
Die gesamte Übersicht ist in Anhang A1 zu finden. Diese enthält zum Teil konkrete Regelungen, die sich vor allem an Trainerinnen und Trainer richten.
Wir haben eine Handlungskette festgelegt, die die Kommunikationswege bei einem Verdachtsfall vorzeichnet. Denn schnelles Handeln, vor allem wenn uns etwas komisch vorkommt oder jemand sich belastet fühlt, kann mitunter Schlimmerem vorbeugen.
Wir haben ein Beschwerdemanagement entwickelt, also auf welchem Weg Probleme an die Kinderschutzbeauftragte herangeführt werden können und wie dann mit ihnen umgegangen wird. Wir haben zudem einen Interventionsleitfaden erstellen, der im Verdachtsfall handlungsweisend sein soll.
1. Beschwerdemanagement
Alle Mitglieder oder auch Eltern sollten im Falle eines Verdachtes oder bei einem komischen Bauchgefühl mit der Kinderschutzbeauftragten Kontakt aufnehmen. Diese kümmert sich um das weitere Vorgehen. Kontaktdaten von ihr und anderen Anlaufstellen finden sich am Ende dieses Dokuments, hängen am Info-Brett im Verein aus und finden sich künftig auch auf unserer Internetseite scbk.de.
Die Kinderschutzbeauftragte ist eine Vertrauensperson und weiß, wo Hilfe zu finden ist. Sie selbst muss aber keine systematische Analyse der Gefährdung durchführen.
Alle Gespräche mit der Kinderschutzbeauftragten finden in einem sicheren und vertrauensvollen Rahmen statt. Alles, was besprochen wird, ist streng vertraulich. Das bedeutet konkret, dass sie nur etwas weitererzählt, wenn die Person, die ihn informiert hat, dem zuskommt oder wenn die Kinderschutzbeauftragte das Gefühl hat, dass eine Person in Gefahr ist.
2. Interventionsleitfaden
Wird der Kinderschutzbeauftragten ein Vorfall bekannt, besteht für sie immer eine Handlungspflicht! Dabei steht an allererster Stelle: Im Interesse der Kinder und Jugendlichen zu handeln.
Je nach geschildertem Fall sind unterschiedliche Handlungsschritte sinnvoll. Um eine mögliche Tat besser einordnen zu können, kann man folgende Definitionen heranziehen:
- Grenzverletzung. Das können unabsichtliche Berührung bei einer Hilfestellung im Trainingsalltag sein oder auch die Kränkung durch eine besstmmte Bemerkung. Grenzverletzungen können aus Versehen geschehen und sind im Vereins- und Verbandsleben nicht vollständig vermeidbar. Sie können aber korrigiert werden, u.a. durch Fortbildungen oder pädagogische Gespräche. Die Vermittlung eines respektvollen Umgangs miteinander ist elementar (z.B. fragen, ob Berührung in Ordnung ist; sich entschuldigen bei zufälliger Berührung/Anrempelung)
- Sexuelle oder gewaltsame Übergriff. Sie geschehen niemals aus Versehen, sondern sind gezielte Annäherungen oder Angriffe auf körperlicher Ebene. Es können aber auch sexualisierte Kommentare und Kontaktaufnahmen über Messengerdienste sein, gezielte Verleumdung oder Hassreden. Hier ist der Verein gefordert, einzugreifen und Konsequenzen zu ziehen (ggf. auch juristische).
- Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt. Hierzu zählen unter anderem: sexuelle Nötigung, exhibitionistische Handlungen, sexueller Missbrauch sowie das Ausstellen, die Herstellung, der Handel und der Eigenbesitz kinderpornografischer Produkte. Aber auch: Körperliche Gewalt, Drohung, Nötigung.
Um die Schwere eines Vorfalls einzuschätzen, können folgende Aspekte hilfreich sein:
- Altersunterschied und Entwicklungsstand der betroffenen Person (je größer die Differenz, desto schwerwiegender)
- die Beziehung zwischen Betroffenem und Übergriffigem (Augenhöhe, Machtgefälle)
- Art der Handlung (mit/ohne Körperkontakt)
- Intensität und Häufigkeit des Übergriffs
- Einsatz von Manipulation, körperlicher Gewalt, Erpressung, Verabreichung von Substanzen
Folgende Übersicht kann zudem handlungsweisend sein, wenn es darum geht eine Information, die einen Verdacht entstehen lassen kann, zunächst einzuordnen und zu bewerten. Sie stellt zudem dar, wie bei welchem Schweregrad eines Verdachtes zu agieren ist.
Ergibt sich aus der Information, die die Kinderschutzbeauftragte erhält ein vager oder gar weitergehender Verdacht, ist entsprechend zu handeln. Das konkrete Vorgehen im Verdachtsfall wird im Folgenden geschildert.

1.1. Was die Kinderschutzbeauftragte im Verdachtsfall unternimmt
Besteht der Verdacht auf eine Grenzverletzung, einen Übergriff oder Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche, ist dafür die Kinderschutzbeauftragte zuständig. Folgende Maßnahmen ergreifen sie dann:
- Sie bewahrt Ruhe
- Sie schenkt dem Kind oder Jugendlichen Glauben
- Sie handelt im Interesse des Kindes, zieht ggf. Erziehungsberechtigte hinzu
- Sie informiert den engeren Vorstand
- Sie bietet ggf. Beratungsstellen um Unterstützung
- Sie dokumentiert den Verdacht
- Sie ergreift weitere Sofortmaßnahmen
Die oben genannten Punkte werden im Folgenden nochmal ausgeführt und vertieft.
- Ruhe bewahren – Glauben schenken – im Interesse des Kindes handeln
Die Kinderschutzbeauftrage signalisiert dem Gegenüber, dass sie sich Zeit für das Kind oder der jugendlichen Person nimmt. Sie ist einfühlsam und zugewandt. Das Gespräch findet an einem für die Person sicheren Ort statt. Alles, was besprochen wird, ist streng vertraulich. Die Gespräche nimmt die Kinderschutzbeauftragte sehr ernst und bespricht darin auch gemeinsam mit der Person, wie es weitergeht.
- Vorstand und ggf. Eltern informieren – Unterstützung hinzuziehen
Über einen Verdachtsfall werden nur weitere Personen in Kenntnis gesetzt, mit denen das betroffene Kinder oder der betroffene Jugendliche auch einverstanden ist sowie der engere Vorstand (1. und 2. Vorsitzende). Ist eine Person des Vorstandes von dem Verdachtsfall betroffen, wird diese zunächst nicht in Kenntnis gesetzt. Betrift der Verdachtsfall die Kinderschutzbeauftragte und bekommt der Vorstand davon Kenntnis ist er angehalten, sich fachkundig von entsprechenden Stellen beraten zu lassen.
Die Kinderschutzbeauftragte kann sich bei fachlich spezialisierten Beratungsstellen Unterstützung holen, wie etwa der Kinderschutzstelle des Landessportbundes oder Beratungsstellen für Opfer von sexualisierter Gewalt. Die Erziehungsberechtigten werden in Rücksprache mit dem Kind/Jugendlichen informiert.
Sobald Gefahr im Verzug ist, werden die zuständigen Stellen auch ohne Einverständnis der Betroffenen eingeschaltet.
Wichtig ist es einer „Gerüchteküche“ vorzubeugen und die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen. Deshalb werden alle weiteren Schritte mit ihr abgestimmt. Es gilt ggf. die Anonymität der Beteiligten zu wahren und auf ein mögliches laufendes Verfahren zu verweisen. Den Umständen angemessen sind die Vereinsmitglieder zu informieren. Die Kinderschutzbeauftragte steht dem engeren Vorstand beratend zur Seite, inwiefern die interne und externe Kommunikation zu gestalten ist. Über das Vorgehen entscheidet der Vorstand aber eigenständig.
- Dokumentation eines Verdachts
Alle Gespräche und Verdachtsfälle werden von der Kinderschutzbeauftragten in Dokumentationsbögen dokumentiert und an einem sicheren Ort aufewahrt, der nur für sie zugänglich ist. Als Vorlage dient ein berlinweit einheitlicher Erfassungsbogen für die Dokumentation von (Verdachts-)Fällen, der stets als Ausdruck im Vereinshaus bereitliegt. Die Dokumentation kann zur Übersicht dienen und Klarheit schaffen.
In der Dokumentation vermerkt werden: eigene Beobachtungen, Wahrnehmungen und Eindrücke der Kinderschutzbeauftragten, Erzählungen des vermeintlichen Opfers, Zeugenaussagen, Berichte Dritter, Gerüchte, anonyme Hinweise, aber auch die Interpretation, Bewertung und Dokumentation der Fakten, eine Gewichtung der Ernsthaftigkeit des Verdachtsfalls sowie interne Analysen und Beurteilungen des Aufkommens eines Verdachts, die Diskussion des weiteren Vorgehens und eine sorgfältige Abwägung der Indizien und Anhaltspunkte.
- Sofortmaßnahmen
Diverse Maßnahmen ergreift die Kinderschutzbeauftragte zum sofortigen Schutz der Kinder und Jugendlichen. Dazu zählen das Ruhe bewahren, Glauben schenken und stets im Interesse des Kindes zu handeln, ebenso wie die Vertraulichkeit, zum Schutze des Kindes, aber auch der mutmaßlichen Tatperson. Sie vermeidet vorschnelle Verurteilungen und beachtet die Fürsorgepflicht des Vereins gegenüber seinen Trainerinnen und Trainern, den Übungsleitenden und Mitarbeitenden (haupt- wie ehrenamtlich). Sie überprüft zudem ihre eigene Gefühlslage und ob sie leisten kann, was der Verdachtsfall von ihr abfordert. Die Kinderschutzbeauftragte handelt stets nach dem Vier-Augen-Prinzip, unternimmt also keine Schritte und Maßnahmen ohne vorherige Abstimmung mit der Kinderschutzbeauftragte des Landessportbundes oder einer Fachberatungsstelle sowie dem engeren Vorstand.
1.2. Was vermieden werden sollte
Um die Kinder und Jugendlichen zu schützen und voreilige Urteile sowie Ausgrenzungen zu unterbinden, sind folgende Handlungen zu vermeiden:
- vorschnelle Anschuldigungen
- eine Konfrontation der mutmaßlichen Tatperson, um eine mögliche weitere Gefährdung des betroffenen Kindes zu unterbinden
- auf keinen Fall voreilig die Familie des vermeintlichen Opfers über dessen Kopf hinweg informieren
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass das Gespräch von allen Seiten vertraulich behandelt wird und die Beteiligten von niemandem im Verein darauf angesprochen werden.
1.3. Wie zu handeln ist, wenn Gefahr im Verzug ist
Liegt ein schwerwiegender Fall von Kindeswohlgefährdung, Kindesmisshandlung oder erwiesenem Kindesmissbrauch vor, bei dem Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder der Jugendlichen droht, muss unverzüglich gehandelt werden. Wenn die Sorge um die körperliche Unversehrtheit und das Leben eines jungen Menschen akut ist, sind folgende Kontakte zu informieren:
- Hotline Kinderschutz des Landes Berlin: 030 61 00 66 (jeden Tag, 24 Stunden, auch anonym)
- Notruf der Polizei: 110
In diesem Fall ist zum Schutz der Betroffenen eine Suspendierung der beschuldigten Person angeraten. Auf diese Weise wird der Kontakt zwischen verdächtigter Person und dem betroffenen Kind oder Jugendlichen sofort unterbrochen. Ist ein Kontaktabbruch nicht möglich, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt
werden, dass die beschuldigte Person mit der betroffenen Person nicht in eine Vier-Augen- Situation geraten kann.
Die Entscheidung über eine Suspendierung oder ähnliche Konsequenzen hat der Vorstand zu fällen und umzusetzen, die Kinderschutzbeauftragte kann bei der Entscheidungsfindung beratend zur Seite stehen. Sie selbst hat keine Weisungsbefugnis.
Die Aufarbeitung von Vorfällen im Rahmen des Vereins besteht aus drei Komponenten:
- Aufarbeitung des Vorfalls und der Intervention
- nachbereitende Angebote für Betroffene eines Vorfalls aufzeigen
- Rehabilitationsmöglichkeit bei fälschlichem Verdacht schaffen
Alle oben genannten Aspekte sollen den Umgang im Vereinsalltag mit Kinderschutzthemen und zugleich das Vereinsgefüge stärken. Sie werden im Folgenden nochmal vertieft:
- Aufarbeitung des Vorfalls und der Intervention
Jedwede Verdachts- und Vorfälle müssen aufgearbeitet werden, um künftig die Kinder und Jugendlichen noch besser zu schützen und erneuten Vorfällen vorzubeugen. Folgende Fragen sollten bei der Aufarbeitung wegweisend sein:
- Wie konnte es zu dem Übergriff im Rahmen des Vereins kommen?
- Welche Faktoren haben die Gewalt gefördert oder ermöglicht?
- Was hat ggf. dazu beigetrage, die Taten zu verdecken?
- Welche Elemente der Intervention haben gut funktioniert, was hat die Klärung und das Eingreifen erleichtert?
- Welche Schwierigkeiten bestanden während der Intervention, sowohl auf individueller als auch auf Eben der Vereinsstrukturen? Und wie können diese künftig vermieden werden?
Die Aufarbeitung nehmen Kinderschutzbeauftragte und Vorstand gemeinsam vor. Die Erkenntnisse daraus fließen in eine Überarbeitung des Kinderschutzkonzepts ein. Die Neuerungen werden bei der der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt.
- Nachbereitende Angebote für Betroffene eines Vorfalls machen
Der Verein kann den Betroffenen eines Vorfalls/Übergriffes sowie allen Beteiligten Unterstützungsangebote machen. Dazu zählen:
- Gespräche mit dem Vorstand und der Kinderschutzbeauftragten anbieten
- den Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen und ggf. psychologische Angebote herstellen
- Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitenden (haupt- und ehrenamtlich) Unterstützungsmaßnahmen anbieten, um das Erlebte zu verarbeiten
- offene Gesprächsrunden anbieten und so viel Informationsfluss wie möglich schaffen, ohne den Beteiligten zu schaden
Wichtig ist es, Vorfälle nicht zu tabuisieren, sondern einen offenen Austausch dazu zu ermöglichen, bei dem auch nicht-Beteiligte Mitglieder Fragen stellen können. Das Ganze sollte stets den Schutz des Wohlbefindens aller Mitglieder im Sinn haben. Gerüchte, Klatsch und anschuldigende Spekulationen sind dann nicht zielführend.
- Rehabilitationsmöglichkeit bei fälschlichem Verdacht schaffen
Eine Aufarbeitung beinhaltet mitunter auch eine Rehabilitation eines zu Unrecht verdächtigten Vereinsmitgliedes. Unzutreffende Vorwürfe können starken Schaden anrichten und Existenzen zerstören. Erweisen sich Vorwürfe nach gründlicher und intensiver Prüfung unter Einbeziehung von externen Fachberatungsstellen als unbegründet, sollte es das Ziel sein, die beschuldigte Person vollständig und nachhaltig zu rehabilitieren. Das ist Aufgabe des Vorstandes.
Elementar dafür ist die gründliche Aufarbeitung des Sachverhalts und wie es zu den Anschuldigungen kam (Quelle des Verdachts, wie entstanden und verbreitet). Zudem sollte eine offizielle Bekanntmachung dazu erlassen werden, dass der Verdacht ausgeräumt wurde. Persönliche Entschuldigungen durch die Beteiligten und ggf. den Vereinsvorstand sind angeraten.
Der Rehabilitationsprozess sollte mit der beschuldigten Person abgestimmt werden und nur öffentlich kommuniziert werden, wenn der Vorwurf auch öffentlich bekannt wurde. Eventuell ist professionelle Unterstützung von externen Fachstellen hilfreich und ratsam.
Damit Kinder und Jugendliche wissen, an wen sie sich wenden können, haben wir im Bootshaus am Info-Brett eine Liste mit Noƞallnummern ausgehangen. Im Folgenden findest du zudem Kontaktdaten von Ansprechpersonen im Bootshaus, aber auch außerhalb des Vereins.
Kinderschutzbeauftragte des SportClub Berlin-Köpenick e.V.:
Jana Haubenreißer - jana@scbk.de
Kinderschutzbeauftrage im Landesruderverband Berlin e.V.:
Grit Quernheim - grit.quernheim@lrvberlin.de
Kinderschutzbeauftragte im Landessportbund Berlin:
Meral Molkenthin - m.molkenthin@lsb-berlin.de
Berliner Hotline Kinderschutz 030 - 610 066:
rund um die Uhr, anonym, kostenfrei
Den Anhang entnehmen Sie bitte der unten beigefügten PDF-Datei.
Erste Fassung des Kinderschutzkonzeptes vom Februar 2025.
Das Kinderschutzkonzept ist ab sofort gültig und wird regelmäßig einer Prüfung und ggf. Überarbeitung unterzogen.
Stand: 27.02.2025
Wichtige Hinweise
- Die hier wiedergegeben Regelungen sind mit den Druckversionen inhaltsgleich und dienen der allgemeinen Information. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich einiger Formatierungen (z. B. Nummerierungen, Fußnoten etc.). Im Falle von Unklarheiten, Streitigkeiten o. Ä. gelten die Druckversionen, die jeweils als Download (PDF) zur Verfügung stehen.
- Zur besseren Lesbarkeit sind alle Regelungen in weiblicher Schreibweise abgefasst. Sie sollen niemanden diskriminieren und finden auf alle betroffenen Personen (w/m/d), unabhängig der sexuellen Orientierung etc., gleichermaßen Anwendung.